Satzung und Gildeordnung

Kurfürstlich-Privilegierte Schützengilde
von Kyritz 1580 e.V.

Traditionsverein "Gelbe Reiter"


Satzung
Gildeordnung


Stand Dezember 2010


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Inhaltsverzeichnis


Satzung
Gildeordnung


Geschäftsordnung (Mitgliederversammlung)


-1-


SATZUNG


§1


Name und Sitz


Der Verein führt den Namen "Ehemals Kurfürstlich-Privilegierte
Schützengilde von Kyritz 1580 e.V. Traditionsverein "Gelbe Reiter".

Der Verein ist beim Amtsgericht Neuruppin im Vereinsregister
eingetragen und hat seinen Sitz in Kyritz. Die Schützengilde ist

Mitglied im Landessportbund, im Brandenburgischen Schützenbund, im
Deutschen Schützenbund und im Kreissportbund Ostprignitz-Ruppin

und erkennt deren Satzungen an.


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§2


Zweck des Vereins


Zweck der Schützengilde ist die Pflege der Tradition des
Schwarzpulverschießens und des Schützenbrauchtums sowie die

Förderung des Schießsportes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Durchführung von Schießsportlichen Veranstaltungen
Durchführung von Vereinsmeisterschaften
Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen zur Gewinnung neuer Mitglieder, speziell aus dem Bereich der Jugendlichen

Herstellung und Pflege von Kontakten zu anderen Vereine

Einzelnes regelt die Gildeordnung.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§3


Gemeinnützigkeit


Die Schützengilde Kyritz verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Die Schützengilde ist selbstlos tätig, sie

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verfolgt
keine wirtschaftlichen Interessen. Mittel der Schützengilde dürfen nur

für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der
Gilde erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft, als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Niemand
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
Organe der Schützengilde arbeiten ehrenamtlich. Zuwendungen an den

Verein aus Mitteln des Landes oder der in §1 genannten Organisationen
dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden.


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§4


Mitgliedschaft


Mitglieder der Schützengilde können natürliche Personen werden die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Minderjährige können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nur
der Jugendabteilung der Gilde beitreten, der sie bis zur Vollendung des

21. Lebensjahres angehören.


Mit Vollendung des 18.Lebensjahres werden sie als Mitglied mit allen
Rechten und Pflichten übernommen.


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder
Ausschluss. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung

gegenüber dem Vorstand am Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Die Erklärung muss mindestens drei Monate vorher beim Vorstand

eingehen. Liegt ein Ausschlussgrund vor wird ein Ehrenratsverfahren
eingeleitet.

Er trifft seine Empfehlung für die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Ausschluss ist

jedoch nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser
gilt als gegeben wenn das Mitglied das Ansehen der Schützengilde in

der Öffentlichkeit schädigt oder wenn das Mitglied mit der
Beitragszahlung für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten oder der

Zahlung einer Umlage, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung
festgelegt wurde mit mehr als drei Monaten im Verzug ist.


§5


Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Geschäftsjahr


Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Beitrag sowie eine
Aufnahmegebühr, deren Höhe von der ordentlichen


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Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für besondere Aufwendungen
des Vereines kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§6


Organe und Einrichtungen


Organe der Schützengilde sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit

besonderen Aufgaben geschaffen werden.


§7


Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem:


1. Gildemeister
2. Gildemeister

Geschäftsführer
Schriftführer,

Schützenmeister
Jugendwart

und dem Sportleiter.


Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Gildemeister, der 2.
Gildemeister und der Geschäftsführer.

Die Schützengilde kann nur von zwei dieser Vorstands-mitglieder
vertreten werden. Der Vorstand leitet die Gilde und beschließt über alle

Angelegenheiten, bis auf jene, die nach der Satzung in die
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er


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beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der

Mitgliederversammlung geheim gewählt. Der Vorstand bleibt solange
im Amt bis die Nachfolger ordnungsgemäß gewählt sind.

Bei vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann die
Funktion von einen anderen Vorstandsmitglied übernommen werden
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder sind in allen Positionen

unbegrenzt möglich.


§8


Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis Ende
März eines jeden Jahres durch den Vorstand einzuberufen.


Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich,
mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung

durch den Vorstand.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand dann
einberufen, wenn es im Interesse der Schützengilde oder besondere

Notwendigkeiten es erfordern, oder wenn eine solche Versammlung
von einem Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung
des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über

Satzungsänderungen, den Erwerb oder die Veräußerung von
Grundstücken, Erbpacht sowie über die Ordnungen, die für die innere

Organisation des Vereines notwendig sind und den Ausschluss von
Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von
jedem Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen

mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand
eingegangen sein.


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Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden,
wenn sie in der Tagesordnung gemäß Abs.1 dieser Vorschrift

aufgeführt sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1.Gildemeisters oder bei Abwesenheit die

seines Vertreters.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für einen
Zeitraum von zwei Jahren. Wiederwahl ist nicht zulässig. Ein

Kassenprüfer soll dabei in geraden Kalenderjahren, der andere in
ungeraden Kalenderjahren gewählt werden.


§9


Kreditaufnahme


Zur Sicherung der Liquidität bzw. zur Finanzierung von Sachanlagen
kann die Schützengilde von Kyritz Fremdmittel von einem deutschen

Kreditinstitut, welches einem Haftungsfonds angeschlossen sein muss,
aufnehmen.


Unabhängig der Kredithöhe ist dazu ein Beschluss der
Mitgliederversammlung gemäß § 8, insbesondere über die Stellung von

etwaigen Sicherheiten aus dem Vereinsvermögen, notwendig. Der
Vorstand ist nur bei Zustimmung der Mitgliederversammlung
berechtigt, Rechtsgeschäfte nach § 9 Satz 1 einzugehen.

Bei zusätzlicher persönlicher Haftungsübernahme durch eine
selbstschuldnerische Bürgschaft von Vorstandsmitgliedern sind

sämtliche Vereinsmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres
verpflichtet, im Falle einer Inanspruchnahme eines oder mehrer Bürgen
aus vorgenannten Bürgschaften diese anteilig freizustellen bzw. nach
Zahlung durch einen oder mehrer Bürgen diesen anteiligen Ausgleich

zu leisten.


Zum Ausgleich verpflichtet sind alle zum Zeitpunkt dieser
Satzungsänderung vorhandenen und künftigen Mitglieder.


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Ausscheidende Mitglieder haften für die zum Zeitpunkt des Austritts
bestehenden Verbindlichkeiten längstens bis zum Ablauf von fünf

Jahren nach ihrem Ausscheiden.


Sollten die durch Protokoll. einer Mitgliederversammlung näher
bezeichneten Verbindlichkeiten bei Auflösung bzw. Liquidation noch
nicht vollständig getilgt sein, ist zunächst das Vermögen hierzu zu

verwenden und ein eventuell noch offener Betrag von allen Mitgliedern
anteilig zur Tilgung der Verbindlichkeiten an den Gläubiger zu

bezahlen.


§10


Protokollierungspflicht


Über die Mitgliederversammlung ist eine, vom ersten Gildemeister
bzw. von seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem

von der Versammlung gewählten Protokollführer, zu unterzeichnende
Niederschrift zu fertigen. Alle Beschlüsse sind wörtlich zu

protokollieren. Das gilt auch für die Vorstandssitzungen.


§11


Ausschüsse


Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Aufgaben auf Ausschüsse zu
delegieren. Die Mitgliederzahl und die einzelnen Mitglieder der

Ausschüsse werden durch den Vorstand bestimmt.


Ein ständig bestehender Ausschuss ist der Ältestenrat. Ihm gehören 5
Mitglieder an, die für die Dauer von 4 Jahren von der

Mitgliederversammlung gewählt werden. Wählbar sind nur solche
Mitglieder, die mindestens das 35. Lebensjahr erreicht haben. Der

Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend
sind. Seinen Vorsitzenden wählt der Ältestenrat selbst.


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Dem Ältestenrat obliegt in erster Linie, Streitigkeiten zwischen den
Mitgliedern auszugleichen und Ehrenstreitigkeiten zu schlichten.

Die Verhältnisse der Vereinsjugend werden durch eine Jugendordnung
geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.


§ 12


Ehrenmitgliedschaft


Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen
ernennen, die sich um die Schützengilde Kyritz und ihre Ziele

besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder müssen nicht
Mitglieder des Vereins sein. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

Sie erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod.


§ 13


Auflösung


Die Auflösung der Schützengilde kann nur in einer besonderen, zu
diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden

außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des
Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen

der Stadt Kyritz zufließen. Von dieser ist das Vereinsvermögen
gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken zuzuführen und zwar der

Unterstützung des bisher vom Verein geförderten Schießsportes.


In der Mitgliederversammlung am 12. März 2011 beraten und
beschlossen.


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GILDEORDNUNG


Die Gildeordnung regelt die gemäß § 2 der Satzung vorgegebenen
Aufgaben.


§1


Verhalten


Wir bezeichnen uns als Gildeschwestern und Gildebrüder. Der
gegenseitige Respekt und die Achtung des anderen ist Maßstab unseres

Verhaltens.


§2


Aktive Mitglieder


Für aktive Mitglieder gilt die Satzung und die Gildeordnung in vollem
Umfang. Auf Antrag besteht die Möglichkeit, förderndes Mitglied zu

werden. Der Vorstand hat dann die Möglichkeit die Einschränkungen
von § 3 der Gildeordnung in vollem Umfang durchzusetzen. Das

Mitglied zeichnet sich durch rege und aktive Teilnahme am
Vereinsleben aus.


§3


Förderndes Mitglied


Für fördernde Mitglieder gilt die Satzung und die Gildeordnung, bis auf
die Befreiung vom § 9 der Gildeordnung und der daraus resultierenden
Aberkennung eines erteilten bzw. beantragten Bedürfnisses zum Erwerb
von Waffen gemäß § 11 der Gildeordnung.

Besteht der Wunsch eines Fördermitgliedes auf aktive Mitgliedschaft,
so ist hierzu ein formloser Antrag an den Vorstand bis zum 31.12. des

laufenden Kalenderjahres zu richten. Über den Antrag und dessen


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Bedingungen kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
entschieden werden.

Sie (Fördermitglieder) sind außerdem vom § 5 sowie vom § 6 und 7 der
Gildeordnung befreit.


§4


Veranstaltungen


Die traditionellen Veranstaltungen der Schützengilde sind:


- Königschießen
- Schützenfest

- Vogelschießen(mit Proklamation des Vogelkönigs)
- Vereinsmeisterschaften

- Pokalwettbewerbe


§5


Kleiderordnung


Die Tracht der Gilde ist Ausdruck der Zugehörigkeit und des
Zusammenstehens unserer Mitglieder nach außen.

Das neu aufgenommene aktive Mitglied ist verpflichtet, sich innerhalb
von zwei Jahren die Tracht der Gilde zu beschaffen. Alle aktiven
Gildemitglieder tragen an der Tracht bzw. an der Zivilkleidung zu allen

Veranstaltungen das Gildezeichen.

Es ist Ehrensache zu allen offiziellen Anlässen der Kyritzer
Schützengilde die Tracht zu tragen.


Die Tracht der Schützen :


- ein grauer Filzhut mit schwarz-weißer Feder mit Rosette an der linken
Seite

- ein grüner Tuchrock mit Gildeemblem auf dem linken Ärmel
- goldenes Eichenlaub am Revers, Vorstand mit loser Eichel

- weißes Hemd


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- grüne Krawatte mit Gildeemblem
- schwarze Hose

- schwarze Schuhe

- schwarze Strümpfe


An der Tracht können Qualifikationen und Ehrungen getragen werden,
wie z.B. Schießleiter als Ärmelstreifen oder ein gesticktes Emblem mit

einer Krone, gekreuzten Gewehren und der Jahreszahl für den König.
Schulterstücke:


Die Unterscheidung der Mitglieder an der Tracht erfolgt mittels
Schulterstücke, dabei gilt:


- gold-geflochtenes Schulterstück
- glatt-goldenes Schulterstück

- glatt-grün mit goldenem Rand
- glatt-grünes Schulterstück


1.Gildemeister
Vorstandsmitglied

Mitglied mit Funktion

Mitglied ohne Funktion


Beim Ausscheiden, z.B. aus dem Vorstand sind sowohl, die
Reversauflagen als auch die Schulterstücke zu wechseln. Die
erworbenen Sterne sind weiter zu tragen.


Sterne längs angeordnet (Schulterstück)

Wird ein Funktionsinhaber oder Vorstandsmitglied wiedergewählt,
erhält er einen Stern. Für die erste Legislaturperiode gibt es keinen

Stern . Ab der 5. Legislatur gibt es keine Sterne mehr, derartig
verdienstvolle Mitglieder sind in anderer Weise zu ehren.


Sterne quer angeordnet:


Eine Kennzeichnung der abgelegten Qualifikation werden mit einem
Stern (quer) auf dem Schulterstück dokumentiert.

Dabei bedeuten zwei Sterne:


1.Stern - abgelegte Qualifikation Sprengstofferlaubnis § 27 Spst.gesetz.

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2.Stern - abgelegte Qualifikation WBK


Die Bezeichnung für ein Mitglied mit abgelegten Qualifikationen ist-
Schütze-.


Hirschfänger


Der traditionellen Hirschfänger der Kyritzer Schützengilde kann zur
Tracht an der linken Seite getragen werden. Das Tragen und der Besitzdieser Blankwaffe sind freiwillig.

Tracht der Damen :
- ein langer grüner Trachtenrock mit weißem Spitzenunterrock und roter
Knopfleist
- eine grüne Jacke mit roten Revers und Gilde-Emblem am linken Ärmel oder Weste

- weiße Spitzenbluse

- grüner Hut mit Federgesteck


Tracht der Jugend:


- weißes Hemd (Bluse)

- grüne Krawatte mit Gilde-Emblem
- schwarzer Hose (Rock)

- schwarze Schuhe


§ 6


Königsschießen


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Mit dem Königsschießen werden die Königin und der König der Gilde
für die Dauer eines Jahres ermittelt. Es ist für jedes aktive Mitglied

hohe Ehre und Verpflichtung zum Königschuss zugelassen zu werden.
Am Königsschießen dürfen nur aktive Mitglieder teilnehmen, die im

Besitz einer Tracht sind und mindestens zwei Jahre dem Verein
angehören. Die Ermittlung der Majestäten ist wie folgt geregelt:


Der Schützenkönig wird gemäß der Tradition für das
Schwarzpulverschießen mit dem Vereinsgewehr cal.58 ermittelt.

Wenn ein Königinnenschießen durchgeführt werden soll, wird mit dem
Vereinsgewehr Kaliber .22 geschossen.

Wenn kein Königinnenschießen statt findet wählen sich der König und
seine Ritter ihre Partner selbst. Sie brauchen keine Mitglieder sein. Das

Schießen erfolgt in verdeckter Wertung auf die Königsscheiben. Zwei
vom Verein ernannte Mitglieder werden auf Stillschweigen verpflichtet

und fungieren als Jury. Das Ergebnis darf erst zur Proklamation am
Abend des großen Schützenballes verkündet werden. Vor dem

Königsschuss sind die Teilnehmer über Rechte und Pflichten nach § 7
der Gildeordnung zu belehren und unterschreiben einen entsprechende Erklärung. (Verpflichtung).

Der Zweitplazierte beim Königsschießen wird 1. Ritter.
Der Drittplatzierte wird 2. Ritter
Die Zweitplazierte Dame wird 1. Prinzessin.
Die Drittplazierte wird 2. Prinzessin.

§7


Königswürde


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Die Königs- bzw. Königinnenwürde kann von jedem aktivem Mitglied
errungen werden.

Der König bzw. die Königin werden mit einer Königskette geehrt. Sie
erhalten einen Orden, einen Pokal und eine Königsscheibe. Diese

verbleiben in ihrem Besitz, die Ketten und das Diadem werden an die
folgenden Majestäten weitergegeben. Die Weiterplatzierten erhalten
ebenfalls Orden, Pokale und ihre Scheiben.

Auf den Ketten sind jeweils der Name und die Jahreszahl zu gravieren.
Zu den Pflichten der Majestäten gehört es, bei allen offiziellen

Veranstaltungen der Gilde anwesend zu sein und an den Aufmärschen
bei Schützenfesten teilzunehmen. Bei allen Anlässen ist die Tracht laut
Kleiderordnung (§5) zu tragen.


§8


Salutschießen, Böllern, Kanone


Die Schützengilde von Kyritz, hat sich dem Schwarzpulver-Schiessen
traditionell verpflichtet. Bei festlichen Anlässen wird mit dem

Vereinsgewehr Salut geschossen. Über diese Einsätze entscheidet der
Vorstand nach Ermessen. Interessierte aktive Mitglieder können sich zu

einer Böllerabteilung zusammenschließen.

Alle gesetzlichen Vorgaben sind dabei zu beachten. Sowohl
Böllerschützen als auch die Salutschützen sind beim Schießen im
Interesse des Vereines tätig.

Die Einsätze im Namen der Gilde sind vom Vorstand zu bestätigen,
dabei ist auch die Kostenübernahme zu klären. Der Geschäftsführer

vergütet den Einsatz (Genehmigung, Pulver etc.) nur nach vorheriger
Genehmigung durch den Vorstand. Beide Gruppen erhalten das Recht
in traditionellen Uniformen aufzutreten. Die Anschaffung ist von jedem
selbst zu tragen.


§9


Arbeitseinsätze


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Über die für das kommende Jahr am Schießstand anfallenden Arbeiten
entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 10


Beitragszahlung


Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt monatlich, halbjährlich,
jährlich per Lastschrift vom Girokonto. In Ausnahmefällen kann der
Beitrag auch bar eingezahlt werden. (Bringe-Pflicht, nur halbjährlich,
oderjährlich möglich) Gebühren der Rücklastschriften sind vom
Kontoinhaber (Mitglied) zu zahlen. Bei sozialer Härte ist eine Stundung
möglich, hierzu ist ein formloser Antrag an den Vorstand zu richten.

§ 11


Austritt


Austritte werden entsprechend BGB § 39 behandelt. Der freiwillige
Austritt ist nur zum 31.12 eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Frist von drei Monaten zulässig.


§12


Vereinsmeisterschaften


Jährlich werden Vereinsmeisterschaften durchgeführt. Sie werden nach
Altersklassen organisiert. Sie finden für Herren, Damen und
Jugend/Schüler statt. Die Vereinsmeister sind berechtigt zur Teilnahme
an weiterführenden Meisterschaften.

Alle Vereinsmeister- und -meisterinnen sind berechtigt eine
Schützenschnur zu tragen. Die Schnur wird vom Verein bestellt und ist

vom Mitglied zu bezahlen. Die Übergabe erfolgt bei der
Auszeichnungsveranstaltung. Sie wird nur einmal verliehen. Erringt der


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Schütze-(in) weitere Gruppen- oder Vereinsmeistertitel erhält er jeweils
eine Eichel zur Schnur. Eine eigene Beschaffung dieser Ehrenzeichen

ist ausgeschlossen. Einmal jährlich wird der Vogelkönig ermittelt, er
gehört dem Königshaus nicht an. Alle fünf Jahre wird ein

Kaiserschiessen , als Vogelschiessen ausgerichtet. Teilnahmeberechtigt
sind alle ausgeschossenen Königinnen und Schützenkönige.


§13
Auszeichnungen


Der Verein verleiht an verdienstvolle Mitglieder:
- Ehrennadel

- Verdienstmedaille

- kleiner Verdienstorden
- großer Verdienstorden


Außerdem werden Auszeichnungen zu Vereinsjubiläen übereicht.
(Nadel mit Jahreszahl) 15, 20, 25 Jahre. Ab 30 Jahre einen Orden mit

entsprechender Aufschrift. Als Anfangsjahr gilt das Datum der
Wiedergründung 1992.

Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht für alle Auszeichnungen auch
beim BSB; DSB u. ä. Organisationen.

Auszeichnungen, die von befreundeten Vereinen an unsere Mitlieder
verliehen werden bedürfen der Anzeige an den Vorstand (außer
Treffernadeln).


§ 14


Inkrafttreten


Diese Gildeordnung tritt mit Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft am 12.März 2011


Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung


( nach § 8 der Satzung )


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§1

Alle gemäß der Satzung des Vereines einberufenen
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig.

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung muss mindestens
folgende Punkte enthalten:


- Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
- Bericht des Vorstandes u. der Kassenprüfer

- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer

- Beschlussfassung über schriftlich vorliegende Anträge

- Bei abgelaufener Legislatur der Vorstandsmitglieder, Wahlen.


§2

Versammlungsleiter ist in der Regel der 1.Gildemeister oder sein
Stellvertreter. Sind diese nicht anwesend, leitet ein vom 1. Gildemeister

bestimmtes Mitglied des Vorstandes die Versammlung und nimmt
dessen Rechte wahr.

Der Versammlungsleiter bringt die Tagesordnung in ihrer Reihenfolge
zur Beratung, falls von der Mitglieder-

Versammlung keine andere Reihenfolge beschlossen wurde.


§3

Die Versammlungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu
führen. Niemand darf das Wort führen, ehe es erteilt wurde. Der

Versammlungsleiter kann den Redner jederzeit unterbrechen, um:
- durch ein Vorstandsmitglied antworten zu lassen

- den Redner zur Sache zu ermahnen,
- ihn zur Ordnung zu rufen

- über die Entziehung des Wortes abstimmen zu lassen.

Die Redezeit kann vom Versammlungsleiter beschränkt werden.


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§4

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern oder
Ehrenmitgliedern entsprechend § 8 der Satzung schriftlich erstellt
werden. Dringlichkeitsanträge, die schriftlich vorzulegen sind, müssen

von der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn diese
Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wurde.

Anträge auf Schluss der Debatte sind sofort zur Abstimmung zu stellen.
Die Antragstellung ist nur von einem Mitglied möglich, dass sich nicht

an der Debatte beteiligt hat. Zu erledigten Anträgen und Beschlüssen ist
keine Wortmeldung mehr möglich.


§5

Die zur Abstimmung kommenden Anträge und ihre Reihenfolge sind
vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben. Über den am

weitestgehenden Antrag ist zuerst zu entscheiden.


§6

Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, wenn die Satzung nichts
anderes vorschreibt. Bei vorgeschriebener geheimer Wahl sind

Stimmzettel zu verwenden, die von zwei zu wählenden Mitgliedern
(Wahlkommission) zu zählen sind, diese sind für die Erstellung des

Wahlprotokolls verantwortlich.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Gildemeisters oder
seines Stellvertreters bzw. seines Beauftragten (siehe § 2).
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Vorstand

ist für die Anfertigung der Niederschrift verantwortlich, es ist ein
Mitglied zur Mitzeichnung zu bestimmen.

Der 1.Gildemeister kann im Einvernehmen mit dem Vorstand ein oder
mehrere bestimmte begrenzte Arbeitsgebiete

(z.B. Festausschuss) auf geeignet erscheinende Mitglieder delegieren.
Diese Ordnung ist Anlage der Gildeordnung.


§8


Inkrafttreten


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Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung vom 1. März 2008 in Kraft.


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